Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 199 Verarbeitung von Daten durch die Unfallversicherungsträger
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- VG Köln, 24.04.2008 – 20 K 2473/06
- LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2011 – L 3 U 7/10
- BSG, 15.02.2005 – B 2 U 3/04 RZitiert von 14
- OVG NRW, 30.01.2018 – 15 A 28/17Zitiert von 17
- LSG NRW, 14.07.2004 – L 17 U 15/02Zitiert von 4
- SG Itzehoe, 05.06.2025 – S 3 U 1046/24
Zuletzt entschieden
- SG Itzehoe, 04.06.2025 – S 3 U 1198/24
- SG Itzehoe, 04.06.2025 – S 3 U 1170/24
- SG Itzehoe, 04.06.2025 – S 3 U 1186/24
18 Entscheidungen zu § 199 SGB VII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 199 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/199#abs-1 (1) Die Unfallversicherungsträger dürfen Sozialdaten nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Ihre Aufgaben sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/199#abs-2 (2) Die Sozialdaten dürfen nur für Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/199#abs-3 (3) Bei der Feststellung des Versicherungsfalls soll der Unfallversicherungsträger Auskünfte über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Betroffenen von anderen Stellen oder Personen erst einholen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis oder der schädigenden Einwirkung vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/199#abs-4 (4) (weggefallen)